Diese Frage ist durch die Appellationsinstanz zu entscheiden (vgl. zum ebenfalls zweistufigen Rechtsmittelverfahren im Kanton Zürich Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, § 262 N. 1). Un­ ter diesen Umständen war es richtig und zweckmässig, dass das Kan­ tonsgerichtspräsidium die Begründung des angefochtenen Entscheids auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Appellationsanmeldung be­ schränkte.