203 ZPO ein begründe­ tes Urteil. Nach Erhalt des begründeten Urteils hat der Appellant nach Art. 265 ZPO innert der Appellationsfrist die Appellation schriftlich bei der Appellationsinstanz zu erklären. Im Falle von K. ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Appellations­ anmeldung an die Vorinstanz umstritten. Diese Frage ist durch die Appellationsinstanz zu entscheiden (vgl. zum ebenfalls zweistufigen Rechtsmittelverfahren im Kanton Zürich Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, § 262 N. 1).