Im Appellationsverfahren vor dem Einzelrichter des Obergerichts finden die Vorschriften über die Appellation an das Obergericht und jene über das erstinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der in Art. 273 ZPO aufgeführten Abweichungen Anwendung. Bezüglich der Anfechtung der Entscheide der Einzelrichter des Kantonsgerichts ent­ hält Art. 273 ZPO keine Abweichungen vom Verfahren vor Kantons­ und Obergericht. K. hatte daher seine Appellation gestützt auf Art. 264 ZPO innert vierzehn Tagen (Art. 273 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) beim Kantonsgerichtspräsidium schriftlich anzumelden. Wer die Ap­ pellation angemeldet hat, erhält gemäss Art. 203 ZPO ein begründe­ tes Urteil.