In einem Verfahren betreffend Sicherstellung von künftigen Unter­ haltsbeiträgen im Sinne von Art. 292 ZGB hatte das Kantons­ gerichtspräsidium den Gesuchsgegner K. am 14. Juli 1997 zu ver­ schiedenen Zahlungen verpflichtet. Am 11. August 1997 hat K. beim Kantonsgerichtspräsidium die Appellation angemeldet. Dieses hielt die Anmeldung für verspätet und hat die anschliessende Urteilsbe­ gründung auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Appellationsanmel­ dung beschränkt. Das war rechtens und zweckmässig. 104 B. Gerichtsentscheide 3301