Diese Bestimmung regelt sehr restriktiv die Fälle des Ab­ sehens von einem persönlichen Erscheinen der Parteien. Wenn der Gesetzgeber aber die vollständige Dispensationsmöglichkeit über­ haupt nicht und die Vertretungsmöglichkeit nur sehr einschränkend geregelt hat, ist davon auszugehen, dass keine Dispensationsmög­ lichkeit besteht. Diese Ordnung ist zwingend und sieht keine Ausnahme vor, so wünschbar das in einzelnen Fällen vielleicht wäre. Insbesondere ist auch bei Konvention ein Absehen vom Vorstand nicht möglich. Damit aber kann nach Art. 116 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf die Klage nicht ein­ getreten werden. KGer 12.9.1997