zu bejahen, da dort ein schriftliches Vorverfahren besteht. Ein solches fehlt hingegen beim Vermittler. Zudem geht es vor dem Kantonsge­ richt um das Darlegen des Parteistandpunktes. Beim Vermittlungs­ vorstand steht jedoch das ausgleichende Gespräch zwischen den Parteien im Vordergrund (Art. 125 ZPO und Güldener S. 421). Dafür ist das persönliche Erscheinen unumgänglich. Lutz (Komm. N. 3 zu Art. 200 ZPO SG) spricht von unbedingter Erscheinungspflicht. Schliesslich spricht auch Art. 122 ZPO gegen eine Dispensations­ möglichkeit. Diese Bestimmung regelt sehr restriktiv die Fälle des Ab­ sehens von einem persönlichen Erscheinen der Parteien.