106 ZPO). Die Möglichkeiten der Dispensation bzw. des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung sind im Gesetz abschliessend geregelt: so ist sie in Art. 271 Abs. 4 ZPO für die Verhandlung vor Obergericht vorge­ sehen; ferner gibt Art. 214 Abs. 1 ZPO dem Kantonsgerichtspräsident die Möglichkeit, die Parteien u.a. aus wichtigen Gründen zu dispen­ sieren. Für den Vermittlungsvorstand fehlt eine entsprechende Be­ stimmung. Es muss sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handeln. W eiter fragt sich, ob die Dispositionsfreiheit die Möglichkeit des Verzichts auf den Vermittlungsvorstand gebe.