Art. 124 ZPO sieht eine mündliche Verhandlung vor dem Vermittler vor. Gemäss der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers und auch mit Blick auf Sinn und Zweck des Sühneverfahrens, kann dieses nur mündlich, nicht aber schriftlich sein (Art. 125 ZPO). Es fragt sich deshalb, ob es eine gesetzliche Grundlage für eine Dispensation gebe oder ob es den Parteien offen stehe, darüber eine Vereinbarung zu treffen. Letzteres wäre nicht möglich, wenn die Pflicht der mündlichen Verhandlung als zwingende Bestimmung qua­ lifiziert werden muss (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 8 zu Art. 106 ZPO).