B. Gerichtsentscheide 3300 spiel als hoch im Sinne von Art. 30 GGG zu bezeichnen sind. Nach dem vorstehend Ausgeführten gilt dies vorab für den Poker-Tisch Nr. 6 und den Romm6-Tisch Nr. 5. OGer 18.11.1997 2.3 Zivilprozess 3300 Verm ittlungsverfahren. Auf die persönliche Teilnahme am Vermitt­ lungsvorstand können die Parteien nicht verzichten (Art. 122, 124 ZPO). Art. 124 ZPO sieht eine mündliche Verhandlung vor dem Vermittler vor. Gemäss der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers und auch mit Blick auf Sinn und Zweck des Sühneverfahrens, kann dieses nur mündlich, nicht aber schriftlich sein (Art. 125 ZPO). Es fragt sich deshalb, ob es eine gesetzliche Grundlage für eine Dispensation gebe oder ob es den Parteien offen stehe, darüber eine Vereinbarung zu treffen. Letzteres wäre nicht möglich, wenn die Pflicht der mündlichen Verhandlung als zwingende Bestimmung qua­ lifiziert werden muss (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 8 zu Art. 106 ZPO). Die Möglichkeiten der Dispensation bzw. des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung sind im Gesetz abschliessend geregelt: so ist sie in Art. 271 Abs. 4 ZPO für die Verhandlung vor Obergericht vorge­ sehen; ferner gibt Art. 214 Abs. 1 ZPO dem Kantonsgerichtspräsident die Möglichkeit, die Parteien u.a. aus wichtigen Gründen zu dispen­ sieren. Für den Vermittlungsvorstand fehlt eine entsprechende Be­ stimmung. Es muss sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handeln. W eiter fragt sich, ob die Dispositionsfreiheit die Möglichkeit des Verzichts auf den Vermittlungsvorstand gebe. Mit Ehrenzeller (Komm. N. 1 zu Art. 145 ZPO) ist dies für die Verhandlung vor Kantonsgericht 103 B. Gerichtsentscheide 3301 zu bejahen, da dort ein schriftliches Vorverfahren besteht. Ein solches fehlt hingegen beim Vermittler. Zudem geht es vor dem Kantonsge­ richt um das Darlegen des Parteistandpunktes. Beim Vermittlungs­ vorstand steht jedoch das ausgleichende Gespräch zwischen den Parteien im Vordergrund (Art. 125 ZPO und Güldener S. 421). Dafür ist das persönliche Erscheinen unumgänglich. Lutz (Komm. N. 3 zu Art. 200 ZPO SG) spricht von unbedingter Erscheinungspflicht. Schliesslich spricht auch Art. 122 ZPO gegen eine Dispensations­ möglichkeit. Diese Bestimmung regelt sehr restriktiv die Fälle des Ab­ sehens von einem persönlichen Erscheinen der Parteien. Wenn der Gesetzgeber aber die vollständige Dispensationsmöglichkeit über­ haupt nicht und die Vertretungsmöglichkeit nur sehr einschränkend geregelt hat, ist davon auszugehen, dass keine Dispensationsmög­ lichkeit besteht. Diese Ordnung ist zwingend und sieht keine Ausnahme vor, so wünschbar das in einzelnen Fällen vielleicht wäre. Insbesondere ist auch bei Konvention ein Absehen vom Vorstand nicht möglich. Damit aber kann nach Art. 116 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf die Klage nicht ein­ getreten werden. KGer 12.9.1997 (Nicht begründetes Urteil, Zusammenfassung der Urteilsberatung.) 3301 A ppellation; R echtzeitigkeit. Ist die Rechtzeitigkeit der Appellations­ anmeldung umstritten, entscheidet die Appellationsinstanz über deren Rechtzeitigkeit (Art. 264, 265, 203, 273 ZPO). In einem Verfahren betreffend Sicherstellung von künftigen Unter­ haltsbeiträgen im Sinne von Art. 292 ZGB hatte das Kantons­ gerichtspräsidium den Gesuchsgegner K. am 14. Juli 1997 zu ver­ schiedenen Zahlungen verpflichtet. Am 11. August 1997 hat K. beim Kantonsgerichtspräsidium die Appellation angemeldet. Dieses hielt die Anmeldung für verspätet und hat die anschliessende Urteilsbe­ gründung auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Appellationsanmel­ dung beschränkt. Das war rechtens und zweckmässig. 104