Indessen können diese Beträge nicht un­ besehen übernommen werden. Vielmehr ist mit Bezug auf das kon­ krete Spiel unter Berücksichtigung der sozial- und familienpolitischen Überlegungen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu urteilen. 2. Das Obergericht vermag den Überlegungen des Kantons­ gerichtes, welches für mittlere Einkommen von Fr. 4'000.-- bis Fr. 8'000.- von einem monatlichen Freibetrag (Sackgeld) von Fr. 200.-- ausging und daraus bei vier Jassabenden von 4 bis 5 Stunden Dauer einen Höchsteinsatz von 10 bis 12 Franken pro Stunde errechnet hat, nicht in allen Teilen zu folgen.