Für die Frage, welcher Geldbetrag im Zusammenhang mit Spielen als hoch einzustufen ist, bieten die Vorschriften über den Spielbetrieb in Kursälen und die kantonalen Bestimmungen zum Spiel- und Lotte­ riegesetz gewisse Anhaltspunkte. In Art. 9 der eidgenössischen Ver­ ordnung (SR 935.53) wird festgehalten, dass der Einsatz eines Spie­ lers beim Glücksspiel Boule pro Spielgang Fr. 5 .- nicht übersteigen darf, und bei einem Geldspielautomaten ist der zulässige Höchst­ einsatz nach Art. 3 Abs. 2 der kantonalen Verordnung (bGS 955.331) auf einen Franken begrenzt. Indessen können diese Beträge nicht un­ besehen übernommen werden.