Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das Protokoll der Expertenkommission vom 18. Mai 1988 zutreffend festhielt, geschah dies bewusst. Trotz Kritik an dieser Be­ stimmung in der Volksdiskussion hielten Regierungsrat und Kantons­ rat daran fest. Der Regierungsrat führte in seiner Botschaft vom 17. Januar 1989 zuhanden der zweiten Lesung im Kantonsrat (S. 10) aus, dass es in der Vergangenheit kaum zu strafrechtlichen Vorzeigungen gekommen sei. Auf diese Vorschrift solle aber nicht verzichtet wer­ den, weil ihr prophylaktische Bedeutung zukomme. Das Verbot des Spiels um hohe Geldbeträge in Gastbetrieben verfolgt klar sozialpolitische Ziele.