Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 30 des kantonalen Gesetzes über das Gast­ gewerbe vom 30. April 1989 (GGG) ist das Spielen um hohe Geld­ beträge oder Sachwerte in gastgewerblichen Betrieben untersagt und darf hier auch nicht geduldet werden. Die Verletzung von wirtschafts­ polizeilichen Vorschriften im Sinne von Art. 25 bis 32 des Gesetzes hat zur Folge, dass der Inhaber mit Busse bestraft wird (Art. 36 Abs. 1 lit. a). Der Begriff des "hohen Geldbetrages oder Sachwertes" ist vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt worden. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das Protokoll der Expertenkommission vom 18. Mai 1988 zutreffend festhielt, geschah dies bewusst.