Sowohl M. als auch dem Angeklagten kommt deshalb zweifelsfrei Haltereigenschaft zu. W eiter ist davon auszugehen, dass der Angeklagte ebenfalls einen Schlüssel für den Wagen besitzt und somit jederzeit über den gemeinsamen Wagen verfügen kann (vgl. BGE 101 IV 35). Aus diesen Ausführun­ gen folgt, dass das Fahrzeug im gleichgeordneten Gewahrsam beider Halter steht und die Vertrauenskomponente übenwiegt. Das Gericht geht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass das von M. ausgesprochene Verbot der Benützung des Fahrzeuges wahr­ scheinlich aus der begründeten Sorge um ihren Lebenspartner resul­ tierte, dieser könnte sich erneut strafbar machen.