B. Gerichtsentscheide 3299 sächlich Halter ist (vgl. H. Giger, a.a.O., S. 153). Anlässlich einer Be­ fragung am 25. Juni 1996 durch die Kantonspolizei gab M. an, dass ihr Freund und sie Besitzer des Fahrzeugs seien. Der Wagen sei von ihnen je zur Hälfte bezahlt worden. Der Angeklagte bestätigte diese Aussagen an Schranken und ergänzte, dass sie die Betriebskosten je zur Hälfte bezahlen würden. Demgemäss haben die beiden den Per­ sonenwagen zusammen angeschafft, benützen ihn beide und kom­ men gemeinsam für dessen Unterhalt auf. Sowohl M. als auch dem Angeklagten kommt deshalb zweifelsfrei Haltereigenschaft zu.