vgl. H. Schultz in ZBJV 1973, S. 416). 2. Zunächst ist der Halter des Personenwagens zu ermitteln. Massgeblich für die Bestimmung der Haltereigenschaft ist nicht die tatsächliche unmittelbare Verfügung', sondern das sich mit dem Inter­ esse am Betrieb deckende Verantwortlichsein für Betriebstauglichkeit, Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit (H. Giger, Kommentar zum SVG, 5. Aufl. S. 155). Obwohl im Fahrzeugausweis M. als Hal­ terin eingetragen ist, hat der Richter im Einzelfall zu prüfen, wer tat­ 98 B. Gerichtsentscheide 3299