Entscheidende Frage ist, ob die mit dem Angeklagten zusammenlebende M. übergeordne­ ten Gewahrsam am gemeinsam benützten Ford Escort hat oder ob gleichgeordneter Gewahrsam mit dem Angeklagten vorliegt. Bei Mit­ gewahrsam von Täter und Geschädigtem ist dort, wo der Eigentümer der Sache bzw. der Halter des Fahrzeuges übergeordneten Gewahr­ sam hat, Diebstahl, bzw. Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. SVG anzunehmen, bei gleichgeordnetem Gewahrsam, wo das Vertrauenselement im Vordergrund steht, dagegen Veruntreuung bzw. Verwendung eines anvertrauten Fahrzeuges im Sinne von Art. 94 Ziff. 2 SVG (BGE 101 IV 35; vgl. H. Schultz in ZBJV 1973, S. 416).