Aus den Erwägungen: 1. Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforder­ lichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag: die Strafe ist Haft oder Busse (Art. 94 Ziff. 1 SVG). Entscheidende Frage ist, ob die mit dem Angeklagten zusammenlebende M. übergeordne­ ten Gewahrsam am gemeinsam benützten Ford Escort hat oder ob gleichgeordneter Gewahrsam mit dem Angeklagten vorliegt.