B. Gerichtsentscheide 3298 2.2 Strafrecht 3298 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Annahme von gleichgeordnetem Gewahrsam (Art. 94 SVG). Der Angeklagte, dem der Fahrzeugausweis entzogen war, fuhr mit dem Personenwagen, als dessen Halteiin M. eingetragen ist, an sei­ nen Arbeitsort. M., die mit dem Angeklagten zusammenwohnt, war zu dieser Zeit ortsabwesend. Sie hatte dem Angeklagten das Benutzen des Fahrzeugs untersagt. Aus den Erwägungen: 1. Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforder­ lichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag: die Strafe ist Haft oder Busse (Art. 94 Ziff. 1 SVG). Entscheidende Frage ist, ob die mit dem Angeklagten zusammenlebende M. übergeordne­ ten Gewahrsam am gemeinsam benützten Ford Escort hat oder ob gleichgeordneter Gewahrsam mit dem Angeklagten vorliegt. Bei Mit­ gewahrsam von Täter und Geschädigtem ist dort, wo der Eigentümer der Sache bzw. der Halter des Fahrzeuges übergeordneten Gewahr­ sam hat, Diebstahl, bzw. Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. SVG anzunehmen, bei gleichgeordnetem Gewahrsam, wo das Vertrauenselement im Vordergrund steht, dagegen Veruntreuung bzw. Verwendung eines anvertrauten Fahrzeuges im Sinne von Art. 94 Ziff. 2 SVG (BGE 101 IV 35; vgl. H. Schultz in ZBJV 1973, S. 416). 2. Zunächst ist der Halter des Personenwagens zu ermitteln. Massgeblich für die Bestimmung der Haltereigenschaft ist nicht die tatsächliche unmittelbare Verfügung', sondern das sich mit dem Inter­ esse am Betrieb deckende Verantwortlichsein für Betriebstauglichkeit, Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit (H. Giger, Kommentar zum SVG, 5. Aufl. S. 155). Obwohl im Fahrzeugausweis M. als Hal­ terin eingetragen ist, hat der Richter im Einzelfall zu prüfen, wer tat­ 98 B. Gerichtsentscheide 3299 sächlich Halter ist (vgl. H. Giger, a.a.O., S. 153). Anlässlich einer Be­ fragung am 25. Juni 1996 durch die Kantonspolizei gab M. an, dass ihr Freund und sie Besitzer des Fahrzeugs seien. Der Wagen sei von ihnen je zur Hälfte bezahlt worden. Der Angeklagte bestätigte diese Aussagen an Schranken und ergänzte, dass sie die Betriebskosten je zur Hälfte bezahlen würden. Demgemäss haben die beiden den Per­ sonenwagen zusammen angeschafft, benützen ihn beide und kom­ men gemeinsam für dessen Unterhalt auf. Sowohl M. als auch dem Angeklagten kommt deshalb zweifelsfrei Haltereigenschaft zu. W eiter ist davon auszugehen, dass der Angeklagte ebenfalls einen Schlüssel für den Wagen besitzt und somit jederzeit über den gemeinsamen Wagen verfügen kann (vgl. BGE 101 IV 35). Aus diesen Ausführun­ gen folgt, dass das Fahrzeug im gleichgeordneten Gewahrsam beider Halter steht und die Vertrauenskomponente übenwiegt. Das Gericht geht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass das von M. ausgesprochene Verbot der Benützung des Fahrzeuges wahr­ scheinlich aus der begründeten Sorge um ihren Lebenspartner resul­ tierte, dieser könnte sich erneut strafbar machen. Liegt somit gleichgeordneter Gewahrsam des Konkubinatspaars vor, ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Art. 94 Ziff. 2 SVG anwendbar. Mangels eines Antrages ist der Angeklagte von der Anklage der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge­ brauch freizusprechen. KGer 4. Abt. 24.2.1997 3299 W irtschaftspolizei. Spielen um hohe Geldbeträge (Art. 30, 36 Abs. 1 lit.a Gesetz über das Gastgewerbe, bGS 955.11). Bei der polizeilichen Kontrolle eines Gasthauses wurden an vier Ti­ schen 16 kartenspielende Personen angetroffen. An drei Tischen wurde Poker gespielt. Diese Spieler hatten zwischen 0 und Fr. 310.--, total Fr. 1*011.— , auf dem Tisch und trugen Geldbeträge zwischen 0 und Fr. 2’300.--, total Fr. 4’510.-, auf sich. An einem weiteren Tisch spielten vier Personen Rommö. Die auf dem Tisch liegenden Geld­ beträgen bewegten sich hier zwischen Fr. 5 0 .- und Fr. 400.--, total 99