Ein Verlust jeden Interesses des berechtigten Grundstücks am Quellenrecht erscheint dem Gericht im Ergebnis als praktisch unvor­ stellbar, es sei denn, das Wasser würde ausschliesslich zum Betrieb von der Bequemlichkeit oder der Verschönerung dienenden Anlagen verwendet. In jenem Fall läge eine Zweckentfremdung der Dienstbar­ keit vor, die dem Belasteten nicht mehr zuzumuten wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit re­ gelmässig gegen eine Abgeltung oder Entschädigung erfolgte. OGer 27.5.1997 97