Bei der in Aus­ sicht gestellten Nutzung des Quellwassers für Tiere und Garten liegt keine zweckfremde Nutzung vor, die mit dem ursprünglichen mut­ masslichen Inhalt des Quellenrechts unvereinbar wäre, und die vor­ gesehene Rechtsausübung stellt im Vergleich zur früheren Wasser­ nutzung auch keine Mehrbelastung für das dienende Grundstück dar. Ein Verlust jeden Interesses des berechtigten Grundstücks am Quellenrecht erscheint dem Gericht im Ergebnis als praktisch unvor­ stellbar, es sei denn, das Wasser würde ausschliesslich zum Betrieb von der Bequemlichkeit oder der Verschönerung dienenden Anlagen verwendet.