Allein der Umstand, dass der Beklagte das ihm zustehende Quellwasser während der letzten 14 Jahre nicht nutzte, führt zu kei­ nem Rechtsverlust. Der Beklagte machte an Schranken und in den Prozesschriften geltend, er wolle in absehbarer Zeit die Parzelle wie­ der selbst bewirtschaften und darauf Rinder halten. Bei der in Aus­ sicht gestellten Nutzung des Quellwassers für Tiere und Garten liegt keine zweckfremde Nutzung vor, die mit dem ursprünglichen mut­ masslichen Inhalt des Quellenrechts unvereinbar wäre, und die vor­ gesehene Rechtsausübung stellt im Vergleich zur früheren Wasser­ nutzung auch keine Mehrbelastung für das dienende Grundstück dar.