736 ZGB). 2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, welches Interesse das be­ rechtigte Grundstück am Quellenrecht im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit hatte und ob dieses Interesse noch besteht. Lässt sich die heutige mutmassliche Ausübung des Quellenrechts nicht mehr mit dem Errichtungszweck vereinbaren, sind die Voraussetzungen für ei­ ne Löschung der Dienstbarkeit gegeben. Wird das Quellwasser dem­ gegenüber in absehbarer Zeit wieder in einer Weise genutzt, die sich mit dem Errichtungszweck deckt, hat der Berechtigte trotz vorüberge­ 96 B. Gerichtsentscheide 3297