Der Inhalt einer Dienstbarkeit bestimmt sich nach dem Eintrag im Grundbuch und im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 ZGB). Lässt sich nicht mehr feststellen, welche Motive für die Errichtung einer Dienst­ barkeit massgebend waren, muss nach den Umständen davon ausge­ gangen werden, die Parteien hätten mit der Errichtung der Dienstbar­ keit denjenigen Zweck verfolgt, der sich aufgrund der damaligen Ver­ hältnisse aus den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks ver­ nünftigerweise ergab (L/Ver, Zürcher Kommentar, N 57 zu Art. 736 ZGB).