Die Löschung ist zu verweigern, wenn ein Interesse zur Zeit nicht mehr besteht, jedoch in Zukunft wieder entstehen kann. Dagegen ist sie zu gewähren, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenser­ fahrung als ausgeschlossen erscheint, dass die Dienstbarkeit in ab­ sehbarer Zeit wieder ausgeübt wird (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 781). Der Inhalt einer Dienstbarkeit bestimmt sich nach dem Eintrag im Grundbuch und im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 ZGB).