Aus den Erwägungen: 1. Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete nach Art. 736 Abs. 1 ZGB ihre Löschung verlangen, ohne dass er dafür eine Entschädigung zu bezahlen braucht. Die Klage steht dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zu. Für die Ablösung würdigt der Richter den Nutzen der Dienstbarkeit für den Berechtigten unter Berücksichtigung von deren Errichtungszweck, Inhalt und Umfang. Die Löschung ist zu verweigern, wenn ein Interesse zur Zeit nicht mehr besteht, jedoch in Zukunft wieder entstehen kann.