Zudem sind die Regierapporte von einem Architekten unterzeichnet worden. Der Kläger durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass dem Unterzeichnenden auch die Konsequenz der vorbehaltlosen Aner­ kennung, nämlich die Anwendung der entsprechenden Positionen des Verbandstarifs, bewusst war. Unter diesen Umständen kann deshalb im vorliegenden Fall aus dem in SJZ 87(1991), 358 f. wieder-gegebe- nen Urteil und der darin zitierten Auffassung von Gauch, a.a.O. N. 70, nichts zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden. OGer 25.2.1997 95