Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 374 OR wird der Preis nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt, wenn der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr be­ stimmt worden ist. Über die Höhe der geschuldeten Entschädigung hat die Vorinstanz eine Expertise eingeholt. Diese beruht auf dem Taglohntarif für Gipserarbeiten 91 des schweizerischen Maler- und Gipsermeister-Verbandes (gültig vom 1.4.1991 - 31.03.1992). Die Beklagten halten diese Ansätze nicht für anwendbar. Sie berufen sich auf Notorietät, dass diese Preise ca. ein Drittel zu hoch seien.