Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es ist im Gegenteil nachvollziehbar, dass der Beklagte die Kündigung aus­ gesprochen hat, musste er doch die während der langen Krankheit der Klägerin verwaiste Stelle wieder neu besetzen und wollte dabei das Risiko einer allfälligen Doppelentschädigung für die neue und die bisherige Arbeitskraft vermeiden. Dies wird u.a. belegt durch den Um­ stand, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per Ende 1996 en­ dete und die neue Angestellte Anfang 1997 die Arbeit beim Beklagten aufgenommen hat. Von einer missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336 OR kann demnach zusammenfassend keine Rede sein.