immer, grundsätzliche Ausführungen über das Verhalten und die Red­ lichkeit der Gegenpartei gemacht werden. Dies ist zu akzeptieren. Je­ denfalls kann allein aus der erwähnten fremdenfeindlichen Tendenz, die erstmals und einzig in der Klageantwort an den Tag getreten ist, noch nicht geschlossen werden, für die Kündigung habe sie das Hauptmotiv gebildet. Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.