Das würde im vor­ liegenden Fall heissen, die Persönlichkeitsverietzung (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR) müsste entscheidende Ursache für die Kündigung gewesen sein. Dies ist jedoch nicht nachgewiesen. Zwar trifft zu, dass die Aus­ führungen des Beklagten in der Klageantwort unter dem Titel ’Allgemeine Zusammenfassung des Sachverhaltes* gewisse fremden­ feindliche Tendenzen erkennen lassen. Es geht dabei aber nicht um pauschale Vorurteile, sondern um Verhaltensweisen der Klägerin, die dem Beklagten missfallen und die ihm für die Beurteilung der vorlie­ genden Streitsache als wichtig erscheinen. Es ist denn auch nicht sel­ ten, dass in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, von welcher Seite auch