der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass die Kündigung nur er­ folgte, um der Lohnfortzahlungspflicht zu entgehen. b) Die Klägerin hat schliesslich unter Hinweis auf die Aus­ führungen des Beklagten in der Klageantwort Missbräuchlichkeit der Kündigung geltend gemacht mit der Begründung, es seien fremden­ feindliche Äusserungen gefallen, die eine Persönlichkeitsverietzung darstellten. Zwischen den in Art. 336 OR aufgelisteten Missbrauchstatbestän­ den und einer Kündigung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (StreiffA/on Kaenel, a.a.O., N. 16 zu Art. 336 OR). Das würde im vor­ liegenden Fall heissen, die Persönlichkeitsverietzung (Art. 336 Abs. 1 lit.