ist. Denn nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ist eine Kündigung nichtig, wenn sie in der Zeit ausgesprochen wird, in der der Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert ist. Nach der gleichen Bestimmung ist dieser Kündigungsschutz im ersten Dienstjahr indessen beschränkt auf 30 Tage. In casu begann die Sperrfrist am 2. August 1996 zu laufen und endete Anfang September 1996. Die fragliche Kündigung liegt demnach nicht in der Sperrfrist. Nach BGE 107 I1169 sodann ist eine nach Ablauf der Sperrfrist trotz weiterhin bestehender Krankheit erfolgte Kündigung nicht grundsätz­ lich missbräuchlich. Es liegen keine Anzeichen vor, und es wurde von