Dies entspricht auch dem normalen Sachverständ­ nis. Hätten die Parteien den 31.12.1998 gemeint, hätten sie eine an­ dere Formulierung gewählt als 'auf Monatsende'. Es ergibt sich somit, dass in casu ein nicht echt befristeter Vertrag (Diktion Streifl) vorliegt. Es steht dem Beklagten deshalb zu, das Ar­ beitsverhältnis mit der Klägerin bereits vor dem Jahr 1998 zu kündi­ gen. Der Beklagte hat am 31. Oktober 1996 die Kündigung auf Ende Dezember 1996 ausgesprochen. Nach der ausdrücklichen Angabe der Klägerin an Schranken ist ihr die Kündigung am gleichen Tag zu­ gegangen. Die Kündigung erfolgte somit fristgerecht. 2. a) Zu fragen ist, ob die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt