334 OR) bzw. einen 'nicht echt befriste­ ten' Vertrag (nach Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 2 zu Art. 334 OR) Ein unechtes befristetes Arbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn der Vertrag zwar auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, auf den vorgesehenen Zeitpunkt aber nur endet, wenn eine Seite die Kündigung ausspricht (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 334 OR und Rehbinder, Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 334 OR). Bei einem nicht echt befristeten Vertrag wird eine Maximaldauer festgelegt, die dem Arbeitsverhältnis automatisch ein Ende setzt, wenn nicht früher gekündigt wird (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 2 zu Art. 334 OR, Stae­ helin, a.a.O., N. 25 zu Art.