Aus den Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, ob das Ar­ beitsverhältnis zwischen ihnen vor Ablauf der im Arbeitsvertrag fest­ gesetzten Frist von drei Jahren gekündigt werden kann oder nicht. Die Klägerin stellt sich unter Hinweis auf Staehelin (Zürcher Kom­ mentar, N. 24 zu Art. 334 OR) auf den Standpunkt, es liege ein 'unechtes befristetes' Arbeitsverhältnis vor. Der Beklagte demgegen­ über ist der Ansicht (sinngemäss), es handle sich um ein Arbeitsverhältnis mit 'ausdrücklicher Höchstdauer* (nach der Diktion von Staehlin, a.a.O., N. 25 zu Art. 334 OR) bzw. einen 'nicht echt befriste­ ten' Vertrag (nach Streiff/von Kaenel, a.a.