B. Gerichtsentscheide 3295 3295 Arbeitsvertrag. Annahme eines unecht befristeten Arbeitsverhältnis­ ses. Missbräuchlichkeit der Kündigung verneint (Art. 334, 336 OR). Am 20. Oktober 1995 Unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Darin verpflichtete sich die Klägerin, ab dem 1. Januar 1996 zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2’900.- als Mitarbeite­ rin im Betrieb und im Büro des Beklagten tätig zu sein. In Ziffer 3 ver­ einbarten die Parteien folgendes: 'Das Anstellungsverhältnis gilt auf 3 Jahre und kann nur durch gegen­ seitig zu beobachtende zweimonatige Kündigungsfrist auf Monatsen­ de aufgelöst werden.'