Die Beklagte hatte noch im September 1995 schriftlich notiert, die Verhandlungen betreffend den neuen Arbeitsvertrag mit dem Klä­ ger würden im Oktober 1995 aufgenommen. Aufgrund dieser Sachla­ ge ist am 19. Mai 1995 somit kein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien bezüglich Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustande ge­ kommen. KGer 3. Abt. 9.12.1997 91