lich, im Nachhinein daraus eine Genehmigung des Klägers zu einem Aufhebungsvertrag abzuleiten. Dies umso mehr, als der Verwaltungs­ rat bereits 1994 über die Einführung eines neuen Entlöhnungssystems diskutierte und der Kläger deshalb in guten Treuen davon aus­ gehen durfte, die beabsichtigte Vertragsänderung erfolge höchst wahrscheinlich im Zusammenhang mit einem neuen Entlöhnungssystem. Die Beklagte hatte noch im September 1995 schriftlich notiert, die Verhandlungen betreffend den neuen Arbeitsvertrag mit dem Klä­ ger würden im Oktober 1995 aufgenommen.