Das Protokoll vom 19. Mai 1995 enthält keine Hinweise darauf, dass die ’Kündigung’ ex­ plizit vom Kläger genehmigt worden wäre. Ein Akzept des Klägers zur Aufhebung des Anstellungsvertrages kann nach Meinung des Gerich­ tes im übrigen aus dessen Stillschweigen nicht abgeleitet werden (vgl. Art. 6 OR). Gerade wegen des undurchsichtigen Verhaltens der Be­ klagten, welche den Kläger an dieser Sitzung in der Folge sogar noch beruhigte und beschwichtigte, sah sich der Kläger zu keinerlei Prote­ sten veranlasst. Er gab sich mit der Erklärung des Verwaltungsrats­ präsidenten, man habe keine Unsicherheiten hervorrufen wollen, zu­ frieden. Es ist unter diesen Umständen geradezu rechtsmissbräuch­