Öffnung der Kündigung durch den Verwaltungsrat am 30. März 1995 erfüllt die vertraglich vereinbarte Formvorschrift zweifellos nicht und ist deshalb unwirksam. Zusammenfassend wird festgestellt, dass am 30. März 1995 keine gültige Kündigung gegenüber dem Kläger erfolgt ist. 2. Die Beklagte bringt vor, der Kläger habe das Zusatzprotokoll und damit auch die darin enthaltene Kündigung anlässlich der Verwal­ tungsratssitzung vom 19. Mai 1995 dadurch genehmigt, indem er kei­ nerlei Einwendungen dagegen vorgebracht habe. Das Protokoll vom 19. Mai 1995 enthält keine Hinweise darauf, dass die ’Kündigung’ ex­ plizit vom Kläger genehmigt worden wäre.