Selbst wenn die mündliche Eröffnung der Beklagten noch als unmissverständlicher Kündigungsakt zu betrachten wäre, wäre die Kündigung nach Meinung des Gerichtes nicht gültig erfolgt. In vorstehender lit. a wurden als primär anwendbar die Bestimmun­ gen des Arbeitsvertrages und als sekundär anwendbar die Allgemei­ nen Anstellungsbedingungen erklärt. Weil der Anstellungsvertrag für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Formvorschrift enthält, sind die Allgemeinen Anstellungsbedingungen vom 1. Januar 1993 heranzuziehen. In deren Ziff. 3.1.3 ist für die Kündigung die Schrift­ form vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 OR).