Der Kläger durfte in guten Treuen von der Richtigkeit dieser Aussagen ausgehen. Die Beschwichtigungsversuche der Beklagten sowie ihr Versprechen, man beabsichtige, neue Verträge abzu-schliessen, He­ ssen den Kläger im guten Glauben, es handle sich hierbei nicht um eine Kündigung im üblichen Sinne, sondern lediglich um eine admi­ nistrative Massnahme. Für die Folgen des undurchsichtigen Verhal­ tens gegenüber dem Kläger hat aber die Beklagte geradezustehen. Eine gültige Kündigung liegt nicht vor. dd) Selbst wenn die mündliche Eröffnung der Beklagten noch als unmissverständlicher Kündigungsakt zu betrachten wäre, wäre die Kündigung nach Meinung des Gerichtes nicht gültig erfolgt.