Es ist deshalb zu prüfen, ob eventuell die mündliche Eröffnung eine gültige Kündigung darstellt. Der Kläger war über das Vorgehen der Beklagten offensichtlich verunsichert. Der Verwaltungsrat hat denn auch an sei­ ner Sitzung vom 19. Mai 1995 betont, dass es ’nicht die Absicht ge­ wesen sei, Unsicherheiten hervorzurufen, sondern, dass neue Ar­ beitsverträge in beidseitigem Einvernehmen erstellt würden’. Damit wurde nach Meinung des Gerichtes dem Kläger bedeutet, dass man ihn keinesfalls ’loswerden’, sondern lediglich einen neuen Anstel­ lungsvertrag zu neuen Bedingungen mit ihm abschliessen wolle. Der Kläger durfte in guten Treuen von der Richtigkeit dieser Aussagen ausgehen.