richten hat. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Formulie­ rung im Zusatzprotokoll relativ offen gehalten ist und durchaus auch als blosse Absichtserklärung verstanden werden kann. Die Zustellung des schriftlichen Zusatzprotokolls des Verwaltungsrates vom 30. März 1995 an den Kläger erfüllt die Anforderungen an eine Kündigung in keiner Weise. cc) Die Auflösung des Vertragsverhältnisses ist dem Kläger Unbestrittenermassen unmittelbar nach der Beratung des Verwal­ tungsrates vor dem gesamten Verwaltungsrat eröffnet worden. Es ist deshalb zu prüfen, ob eventuell die mündliche Eröffnung eine gültige Kündigung darstellt.