Es kann nicht angehen, dass ein Arbeitnehmer sich mit der Zustellung eines rein internen Protokoll­ auszuges bereits als gekündigt betrachten muss. Die blosse Zustel­ lung des Protokollauszuges kann noch nicht die eigentliche Kündi­ gung darstellen, welche sich nach herrschender Lehre und Recht­ sprechung in unmissverständlicher Weise an den Betroffenen zu 89 B. Gerichtsentscheide 3294