Dass dem Kläger das schriftliche Protokoll mit dem entsprechen­ den Beschluss Unbestrittenermassen zugegangen ist, kann keinesfalls bereits die Anforderungen an die Ausübung eines Gestaltungsrechts erfüllen. Dr. X. wurde mit dem Protokoll lediglich darüber informiert, dass der Verwaltungsrat beabsichtigte bzw. beschlossen hatte, das Vertragsverhältnis mit ihm auf Ende 1995 zu kündigen, und für 1996 einen neuen Vertrag abzuschliessen. Es kann nicht angehen, dass ein Arbeitnehmer sich mit der Zustellung eines rein internen Protokoll­ auszuges bereits als gekündigt betrachten muss.