Der Gekündigte muss den Willen des Kündigenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben erkennen können. Jede Unklarheit geht zu Lasten des Kündigenden (J. Brühwiler, Komm, zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., N. 6 zu Art. 335 OR; vgl. auch M. Rehbinder, Berner Kommen­ tar, Bern 1992, N. 5 zu Art. 335 OR). Dass dem Kläger das schriftliche Protokoll mit dem entsprechen­ den Beschluss Unbestrittenermassen zugegangen ist, kann keinesfalls bereits die Anforderungen an die Ausübung eines Gestaltungsrechts erfüllen.