Er ist deshalb als Aussenstehender zu betrachten. Es wäre selbst dann fraglich, ob das Vorliegen eines gültigen Erklärungswillens bejaht werden könnte, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates selbst vom gemeinsam gefassten Be­ schluss betroffen wäre. Es wird somit festgehalten, dass das Zusatz­ protokoll vom 30. März 1995 für sich allein keine Kündigung darstellt. bb) Weiter stellt sich die Frage, ob nicht die Zustellung des Protokollauszuges vom 30. März 1995 an den Kläger allenfalls als ei­ gentlicher Kündigungsakt zu betrachten ist. Der Gekündigte muss den Willen des Kündigenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben erkennen können.