Mit andern Worten hat der Verwaltungsrat für sich als Kollektivorgan beschlos­ sen, verschiedene Anstellungsverträge mit Kadermitarbeitem aufzu­ lösen. Dieser Beschluss hat gegenüber Aussenstehenden keinerlei rechtliche Wirkungen und stellt nicht schon den eigentlichen Kündi­ gungsakt dar. Im Zusatzprotokoll wird lediglich das Ergebnis eines rein internen Willensbildungsprozesses festgehalten. Dr. X. selbst war an der Beschlussfassung nicht beteiligt. Er ist deshalb als Aussenstehender zu betrachten.